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Investitionsabzugsbetrag,Einbringung EU in GmbH,§ 7g EStG

Ausgangslage: Einzelunternehmer (nicht im Handelsregister eingetragen) möchte sein Einzelunternehmen zum 01.01.2022 in eine GmbH zum Buchwert umwandeln. In der Bilanz 2019 hat er einen Investitonsabzugsbetrag, § 7g EStG, i.H.v. 170.000 € gebildet. Im Jahr 2020 hat er 150.000 € davon angeschafft und aufgelöst. Der Restbetrag von 20.000 € ist noch offen. Nach meiner Einschätzung ist der handelsrechtliche Umwandlungsstichtag der 01.01.2022 und der steuerrechtliche der 31.12.2021. 1. Frage: Habe ich bei der Auflösung im Jahr 2020 Probleme mit der Behaltensvorschrift nach § 7g (1) EStG „die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden“? 2. Frage: Muss der Restbetrag i.H.v. 20.000 € dann im Jahr 2019 rückgängig gemacht werden, weil ich diesen vermutlich nicht mit in die GmbH nehmen kann? 3. Frage: Wäre es hilfreich, den Einzelunternehmer ins Handelsregister einzutragen?
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