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Formwechsel einer KG in eine GmbH (§ 25 UmwStG),Einlage von GmbH-Anteilen in ein Betriebsvermögen,Missbrauch (§ 42 AO) bei Umstrukturierungen

Unser Mandant ist an mehreren (sieben) GmbHs beteiligt; teils mehrheitlich, jedoch überwiegend über Minderheitsbeteiligungen (< 50,0 %). Diese Beteiligungen sollen zukünftig in einer Holdingstruktur zusammengefasst werden; Muttergesellschaft soll eine GmbH sein. Gewünscht ist eine möglichst steuerneutrale Herstellung der Holdingstruktur. Um dieses Ziel zu erreichen, haben wir verschiedene Optionen mit dem Mandanten diskutiert: Die Gestaltung über atypisch stille Gesellschaften scheidet für ihn ebenso aus wie die Nutzung der neuen Option nach § 1a KStG. Als bevorzugten Weg zur steuerneutralen Herstellung der Holding haben wir Folgendes abgestimmt/beraten: Im ersten Schritt Gründung einer GmbH & Co. KG, an der unser Mandant zu 100,0 % beteiligt ist (auch an der Komplementärin). Im zweiten Schritt Einbringung der o.a. GmbH-Anteile in die GmbH & Co. KG nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG. Im dritten Schritt wird die GmbH & Co. KG formgewechselt in eine GmbH nach § 20 UmwStG. Unsere Frage hierzu: Handelt es sich bei dem oben beschriebenen, bevorzugten Weg um einen Fall des § 42 AO? Gibt es hierzu Rechtsprechung? Sollte zwischen Schritt 2 und 3 eine gewisse Zeit vergangen sein?
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