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Sperrfrist,Einlage,unentgeltliche Vorgänge

Fall: Ein Einzelunternehmen wurde zum 01.01.2020 zu Buchwerten in eine neu gegründete Kapitalgesellschaft für Gewährung neuer Gesellschaftsrechte eingebracht. Der Einzelunternehmer ist Alleingesellschafter der GmbH. Zum 01.01.2023 soll eine Kommanditgesellschaft gegründet werden, in die der Geschäftsbetrieb ausgelagert wird, der vorher von dem Einzelunternehmen und dann von der GmbH ausgeübt wurde. Die GmbH soll Komplementärin der KG sein und sowohl für die Bereitstellung der wirtschaftlichen Geschäftsgrundlage in Form aller betriebsnotwendigen Wirtschaftsgüter und für das Haftungsrisiko entschädigt werden. Die beiden zu gleichen Teilen beteiligten Kommanditisten der neu gegründeten KG sollen der Alleingesellschafter und der jetzige schon langjährige Geschäftsführer der GmbH werden. Beide bringen Kommanditkapital von 50.000 € ein. Die Anteile der GmbH liegen im Sonder-BV des jetzigen Alleingesellschafters. Der jetzige GmbH-Geschäftsführer soll ab 2023 kein Gehalt mehr von der GmbH bekommen, sondern allein den Gewinnanteil, der ihm als Kommanditist zusteht. Fragen: 1) Stellt diese Gestaltung ein schädliches Verhalten i.S.d. § 22 UmwStG dar? 2) Erfüllt die Gestaltung einen schenkungsteuerlichen Sachverhalt i.S.d. § 7 ErbStG?
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