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Ketteneinbringung,Anteilstausch,§ 22 UmwStG

A betreibt ein gewerbliches Einzelunternehmen (EU). A hat eine A-GmbH gegründet. Das EU soll nun im Rahmen einer Kapitalerhöhung in die A-GmbH eingebracht werden. A möchte eine Holdingstruktur. Hierzu soll eine B-GmbH gegründet werden. Die Anteile der A-GmbH des A sollen hierzu in die B-GmbH eingebracht werden (i.R. eines Anteilstauschs). Abwandlung: Die A-GmbH gründet die B-GmbH. A bringt sein EU im Rahmen einer Kapitalerhöhung in die B-GmbH ein. Frage: Löst der Anteilstausch A-GmbH in die B-GmbH innerhalb der Sperrfrist für die Einbringung des EU in die A-GmbH die stillen Reserven aus (Einbringungsgewinn)? Abwandlung: Ist dieser Sachverhalt für eine Buchwert-Übertragung des EU möglich (eventuell mittelbare Beteiligung über A-GmbH)?
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