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§ 2 UmwStG (steuerliche Rückwirkung einer Verschmelzung),Verlustnutzung bei Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften,Erweiterte Kürzung von Grundbesitz bei der Gewerbesteuer

Ausgangssituation: An der I GmbH sind A GmbH (40 %), B GmbH (30 %) und C GmbH (30 %) beteiligt. Die I GmbH ist eine Holding GmbH, die überwiegend im Bereich von Immobilienverwaltung tätig ist. Jede Immobilie wird hierbei im Rahmen einer Tochter-GmbH verwaltet. In der Regel handelt es sich hierbei um 100%-Töchter (GmbHs). Es besteht keine ertragsteuerliche Organschaft, ein Gewinnabführungsvertrag besteht nicht. Die Struktur ist (steuerlich) dadurch geprägt, dass die Gewinnausschüttungen und auch Anteilsverkäufe über § 8b KStG zu 95 % „steuerfrei“ der Mutter zufließen. Es besteht eine umsatzsteuerliche Organschaft mit einer sog. „Führungs- und Funktionsholding“, d.h., die I GmbH erbringt Managementdienstleistungen an ihre Töchter. So weit es geht, wird von der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz Gebrauch gemacht. Hier nun der zur Frage stehende Sachverhalt: Die 100%-Tochter x GmbH, die Immobilienvermögen verwaltet, hat ihre Immobilie mit Wirkung zum 25.02.2022 veräußert („asset deal“). Seitdem unterhält die x GmbH keinen operativen Geschäftsbetrieb mehr. Aufgrund der Voraussetzung der Ausschließlichkeit (aus zeitlicher Sicht) bei der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz soll die GmbH mit einer 8-monatigen Rückwirkung auf eine (bestehende) GmbH im Holding-Verbund verschmolzen werden. Stichtag/Rückwirkung = 25.02.2022. Durch diese Gestaltung soll, da die x GmbH durch die Verschmelzung rückwirkend auf die aufnehmende GmbH übergeht, vermieden werden, dass Gewerbesteuer anfällt, da durch die nunmehr gelöschte bzw. nicht mehr existente x GmbH das Kriterium der zeitlichen Ausschließlichkeit gegeben ist. Um die Möglichkeit zu erhalten, auch die Körperschaftsteuer einzusparen, soll die Möglichkeit geprüft werden, dass die x GmbH (= Gewinngesellschaft) auf die I GmbH (= Mutter der x GmbH und Holdinggesellschaft im Konstrukt) auf den Rückwirkungsstichtag übertragen werden kann. Die I GmbH wiederum verfügt über steuerliche Verlustvorträge. Die I GmbH verfügt aus Sicht des Geschäftsführers über ausreichende stille Reserven. Dies ist jedoch nicht in einem Gutachten über einen etwaigen Unternehmenswert nachgewiesen, dies nehmen wir also nur an. Jedoch verfügt die I GmbH über ausreichendes Kapital (Stammkapital, Kapitalrücklagen, Bilanzgewinn gesamt rd. 20 Mio. Euro). Nach unserem Kenntnisstand sieht das Gesetz vor, dass Verlustvorträge nur unter der Voraussetzung der Aufdeckung stiller Reserven anrechenbar sind. Insbesondere auch die Verschmelzung einer Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft fallen unter diese Regel. Fragen: Kann in dieser Konstellation eine Verschmelzung rückwirkend mit Verlustnutzung der Verluste der I GmbH durchgeführt werden? Welche Voraussetzungen sind zu beachten? Steht dem Gestaltungsvorhaben § 42 Abgabenordnung entgegen? Wie stellt sich die Vorausaussetzung der Auflösung der stillen Reserven in der Praxis dar (Buchung: AO Ertrag?)?
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