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§ 20 UmwStG,Rückwirkung,Handelsbilanz

Werden die Einlagen oder Entnahmen im Rückwirkungszeitraum, die steuerrechtlich nach § 20 Abs. 5 Satz 2 UmwStG noch dem Einzelunternehmen zuzurechnen sind, in der Handelsbilanz als Aufwand bzw. als Erlöse behandelt? Welche Konten sind anzusprechen (außerordentlicher Aufwand und außerordentlicher Ertrag)? Ist Folgendes richtig? In Höhe der Entnahmen wird in der Steuerbilanz auf der Aktivseite ein steuerlicher Ausgleichsposten aktiviert und spiegelbildlich auf der Passivseite ein steuerlicher Merkposten passiviert. Gegen diesen Merkposten werden dann in der Steuerbilanz die Entnahmen gebucht, so dass sie den Steuerbilanzgewinn nicht beeinflussen. Für Einlagen wird ein Ausgleichsposten auf der Passivseite passiviert, und auf der Aktivseite wird ein steuerlicher Merkposten aktiviert, gegen den die Einlagen gebucht werden. In der Handelsbilanz werden die Entnahmen im Rückwirkungszeitraum als Aufwand und die Einlagen im Rückwirkungszeitpunkt als Ertrag gebucht.
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