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§ 20 UmwStG,Veräußerung von Mitunternehmeranteilen unter Rückbehalt von Sonderbetriebsvermögen,Einbringung von Mitunternehmeranteilen unter Zurückbehalt von Sonderbetriebsvermögen

Die Brüder S und M sind zu je 50 % an der K-GmbH beteiligt. Die K-GmbH ist Komplementärin der A-GmbH & Co. KG (A-KG) mit einem Anteil zu 0 %. Kommanditisten der A-KG sind S und M mit Anteilen zu je 50 %. S besitzt bewegliche Wirtschaftsgüter, die er an die A-KG vermietet und die bei dieser notwendiges Betriebsvermögen darstellen. Die Wirtschaftsgüter sind als Sonderbetriebsvermögen bilanziert. Der Geschäftsbetrieb der A-KG soll in die B-GmbH überführt werden. Das Sonder-BV soll im Eigentum von S verbleiben. An der B-GmbH sind die X-GmbH zu 50 % und die Y-GmbH zu 50 % beteiligt. An der X-GmbH hält S 100 % der Anteile, und ebenso hält M alle Anteile an der Y-GmbH. Fragen: A. Veräußerung der KG-Anteile S, M und A-GmbH veräußern ihre Anteile an der A-KG zum gemeinen Wert an die B-GmbH. S behält das Sonderbetriebsvermögen zurück und überführt es in einen anderen Betrieb (Einzelunternehmen „Vermietung gewerblicher Gegenstände“). 1. Kann das Sonderbetriebsvermögen zum Buchwert in das Einzelunternehmen übergehen? 2. Ist der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der Mitunternehmeranteile bei S bzw. M nach §§ 16, 34 EStG steuerbegünstigt? 3. Was sind die steuerlichen Konsequenzen aus der Anwachsung der KG aufgrund der Anteilsvereinigung in der B-GmbH? B. Einbringung der Mitunternehmeranteile S, M und A-GmbH bringen ihre Anteile an der A-KG in die B-GmbH gegen die Gewährung neuer Anteile ein. S behält das Sonderbetriebsvermögen zurück und überführt es in einen anderen Betrieb (Einzelunternehmen „Vermietung gewerblicher Gegenstände“). 1. Inwieweit kann die A-KG das übernommene Vermögen nach § 20 UmwStG zu Buchwerten ansetzen (die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG gelten als erfüllt)? 2. Insoweit bei diesem Vorgang ein Gewinn entsteht, ist dieser nach §§ 16, 34 EStG steuerbegünstigt? C. Kombination S verkauft seinen Kommanditanteil an der A-KG an die B-GmbH und behält dabei das Sonderbetriebsvermögen zurück, welches er in einen anderen Betrieb (Einzelunternehmen „Vermietung gewerblicher Gegenstände“) überführt. M bringt seinen Mitunternehmeranteil nach § 20 UmwStG in die B-GmbH ein. 1. Gibt es bei unterschiedlichen Übertragungswegen der Kommanditisten in der Kombination andere steuerlichen Folgen als bei Fragestellung A und B? D. Einbringung des Einzelunternehmens S möchte nach der Übertragung seines Kommanditanteils auf die B-GmbH und Zurückbehaltung des Sonderbetriebsvermögens sein Einzelunternehmen (bestehend aus dem Sonderbetriebsvermögen) in die C-GmbH einbringen. 1. Ist die Einbringung nach § 20 UmwStG zu Buchwerten möglich? 2. Welche weiteren steuerlichen Konsequenzen löst dieser Vorgang aus? 3. Soweit die Einbringung nach einem Verkauf des Kommanditanteils erfolgt: Hat eine Rückwirkung nach § 2 UmwStG auf einen Zeitpunkt vor dem zivilrechtlichen Verkauf des Kommanditanteils irgendwelche steuerlichen Folgen?
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