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§ 24 Abs. 5 UmwStG,Übertragung

Ein Einzelunternehmer bringt sein gesamtes Einzelunternehmen in eine von ihm neu gegründete GmbH & Co. KG zu Buchwerten ein. Er ist nach der Einbringung alleiniger Kommanditist der GmbH & Co. KG. An der Komplementär-GmbH ist er zu 25 % beteiligt. Die Komplementär-GmbH hält keine Anteile an der KG. Kurze Zeit nach der Einbringung überträgt der Einbringende von seinem 100%igen Mitunternehmeranteil 75 % auf drei natürliche Personen. Da die Komplementär-GmbH nicht an der KG beteiligt ist, liegt hier m.E. kein Fall des § 24 Abs. 5 UmwStG vor. Sehen Sie das auch so?
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