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§ 20 UmwStG,Einbringung zum gemeinen Wert,Missbrauchsklausel

Der Inhaber eines freiberuflichen Ingenieurbüros möchte sein Büro an einen mittelständischen Konzern verkaufen. Dazu haben die Beteiligten besprochen, dass die Transaktion wie folgt durchgeführt werden soll: 1. Der Inhaber des freiberuflichen Ingenieurbüros bringt dieses vorab in eine von ihm gegründete GmbH ein, an der er zu 100 % beteiligt ist. Die Einbringung erfolgt zu Verkehrswerten. 2. Im Anschluss an die Einbringung zu Verkehrswerten in die GmbH überträgt der Inhaber in einem ersten Schritt im Jahr 2022 50 % seiner Anteile an der GmbH an den mittelständischen Konzern. Er wird auch Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH, an der dann er und der mittelständische Konzern zu je 50 % beteiligt sind. 3. In weiteren Schritten in den Jahren 2023 und 2024 überträgt der Inhaber dann jeweils weitere 25 % Anteile an der GmbH auf den mittelständischen Konzern. 4. Bei Übertragung im Jahr 2022 erhält der Inhaber 50 % des vereinbarten Kaufpreises und in den Jahren 2023 und 2024 je 25 %. Meine Frage lautet nun: Erhält der Inhaber des freiberuflichen Ingenieurbüros – der über 55 J. alt ist – für die vorgelagerte Einbringung seines Ingenieurbüros in die GmbH, an der er für einen kurzen Zeitraum zu 100 % beteiligt ist, die Vergünstigung nach §§ 16, 34 EStG, trotz kurze Zeit späterer Anteilsübertragung i.H.v. 50 % an den mittelständischen Konzern?
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