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§ 22 UmwStG,Wegzug i.S. des § 6 AStG und Sperrfristverletzung für Einbringungen nach §§ 20,21 UmwStG

Unternehmer A hat sein gesamtes Einzelunternehmen im Jahr 0 unter Zurückbehalt der sich im Einzelunternehmen befindlichen Anteile an der A-GmbH in die A-GmbH gem. § 20 UmwStG eingebracht. Die Einbringung erfolgte steuerneutral zum Buchwert und rückwirkend auf den 01.01.00. A hält anschließend 100 % der Anteile an der A-GmbH im Privatvermögen. Die A-GmbH hat ihren Sitz in Deutschland. Im Einzelunternehmen befanden sich keine Anteile an anderen Kapitalgesellschaften. Der Behaltensnachweis für das erste Jahr wurde Anfang 01 erbracht. Im Dezember des Jahres 01 bringt der Unternehmer die Anteile an der A-GmbH in die B-GmbH gem. § 21 UmwStG zum Buchwert ein. A hält 100 % der Anteile an der in Deutschland befindlichen B-GmbH. Ende Dezember des Jahres 01 möchte der Unternehmer A seinen Wohnsitz und ständigen Aufenthalt in das EU-Ausland (Portugal) verlegen. Fragen: 1. Welche steuerlichen Auswirkungen hat die Wohnsitzverlegung des Unternehmers A noch im Jahr 01 auf die Umwandlungen gem. § 20 UmwStG und gem. § 21 UmwStG? 2. Gilt für beide Umwandlungen (ggf. auf Antrag) eine Wohnsitzverlegung des Unternehmers A in das EU-Ausland als (einer) Veräußerung (vergleichbarer Sachverhalt) im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 6 UmwStG? 3. Werden folglich hierdurch die Sperrfristen verletzt mit der Folge, dass ein rückwirkender Einbringungsgewinn I und II zu versteuern ist? 4. Oder geht der § 6 Abs. 1 AStG dem UmwStG vor mit der Folge, dass eine Stundung gewährt wird?
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