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§ 20 UmwStG,Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs in eine Kapitalgesellschaft,Sperrfristverstoß bei nachfolgenden Umwandlungen

Sachverhalt: Unser Mandant hat sein Einzelunternehmen zusammen mit Beteiligungen an einer deutschen GmbH (X-GmbH) in Höhe von 47,5 % sowie in Höhe von 25,5 % an einer ausl. GmbH (Y-GmbH) rückwirkend nach § 20 UmwStG steuerneutral in die A-GmbH eingebracht. Die A-GmbH will nunmehr das operative Geschäft auf die B-GmbH ausgliedern – jedoch sollen die Anteile an den beiden Gesellschaften in der A-GmbH zurückbehalten werden. Frage: 1. Kann der operative Teil aus der A-GmbH ebenfalls steuerneutral nach § 20 UmwStG in die B-GmbH eingebracht werden? 2. Ist der Vorgang schädlich im Hinblick auf die sperrfristbehaftenden Anteile im Rahmen der Einbringung? 3. Die A-GmbH ist im Bereich der Personalvermittlung tätig. Die X- sowie Y-GmbH tätigen ebenfalls Personalvermittlungen. Die A-GmbH erzielt rd. 90 % ihrer Erlöse dadurch, dass Rechnungen an die X-GmbH geschrieben werden. Auch ohne diese Beteiligung würde die A-GmbH entsprechende Rechnungen an die X-GmbH schreiben. Stellen die Beteiligungen funktional wesentliche Betriebsgrundlagen dar? Wäre eine steuerneutrale Einbringung zu Buchwerten aufgrund der Zurückbehaltung der Anteile nicht möglich? 4. An der A-GmbH ist eine Stiftung zu 1 % aytpisch still beteiligt. Ist diese Beteiligung im Hinblick auf die vorgenannten Fragen relevant bzw. „steuerschädlich“?
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