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§ 24 UmwStG,§ 6 Abs. 5 EStG

Im ersten Schritt wurde eine GmbH & Co. KG gegründet, Gesellschafter zu je 50 % sind A und B. A und B haben bisher jeweils ein Einzelunternehmen geführt. Nun sollen 50 % des Kundenstamms von A durch Kaufvertrag auf B übertragen werden. Im Anschluss wollen A und B die beiden Einzelunternehmen einbringen, wobei die Einzelunternehmen im Wesentlichen nur aus dem jeweiligen Kundenstamm bestehen. A hat neben dem Kundenstamm noch zehn Mitarbeiter beschäftigt und Büroeinrichtung mit AfA-Volumen. Die Mitarbeiter sollen künftig durch die KG beschäftigt werden, die Büroeinrichtung soll aus der Einzelfirma A in das SBV von A übertragen werden, sodass die AfA nur A zugerechnet wird. Ziel ist, dass keine stillen Reserven aufgedeckt werden. Fragestellung: Handelt es sich um einzelne Übertragungen von den beiden Einzelunternehmen auf die Gesamthand nach § 6 Abs. 5 EStG zum Buchwert (Kundenstamm von A und B sowie Büroeinrichtung von A auf SBV von A) oder handelt es sich um Einbringungen nach § 24 UmwStG, weshalb ein Buchwertantrag erforderlich wäre? Oder vorsorglich Buchwertantrag nach § 24 UmwStG, aber unter der Annahme, dass primär § 6 Abs. 5 EStG zutreffend ist?
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