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Einbringung,Gesellschaftsrechte,Formwechsel

Zwei Freiberufler A + B bringen ihre freiberuflichen Einzelpraxen einschließlich Kundenstamm zum 01.01.2020 in eine bereits bestehende A+B Bürogemeinschaft ein. Die Einbringungen sollen zu Buchwerten nach § 24 Abs. 2 UmwStG erfolgen, Antrag wurde gestellt. Der Buchwert des Einzelunternehmens von A hat einen Wert von 15.000 €, der Wert des EU von B hat einen Wert von 400 €. In der Bürogemeinschaft wurden alle Einlagen, Entnahmen und Gewinn-/Verlustanteile auf einem variablen Kapitalkonto verbucht. Ein Festkapitalkonto existiert bisher nicht. Im Gesellschaftsvertrag ist nichts dahingehend geregelt. Nach Auffassung des BFH vom 29.07.2015 und 04.02.2016 liegt ein entgeltlicher Vorgang, hier die Gewährung von Gesellschafterrechten, nicht mehr vor, wenn die Sachgesamtheiten ausschließlich gegen ein variables Kapitalkonto gebucht werden. 1. Frage: Reicht es für Entgeltlichkeit (Gewährung von Gesellschaftsrechten) aus, wenn jeweils 100 € der Buchwerte der Einzelpraxen A+B in der GbR gegen ein Festkapital gebucht werden und die restlichen Buchwerte gegen die variablen Kapitalkonten gebucht werden? 2. Frage: Nach der Einbringung wird im gleichen Vertrag zum 02.01.2020 beschlossen, dass die A+B GbR nunmehr in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft (PartGmbB) fortgeführt wird. Gibt es hierbei für eine angestrebte Buchwertfortführung etwas zu beachten?
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