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Formwechsel,Rückwirkungszeitraum,§ 27 Abs. 15 UmwStG

Wäre es möglich, durch Aufstellung eines Zwischenabschlusses einer OHG z.B. per 30.06.2021 den Rückwirkungszeitraum für den Formwechsel dieser OHG auf eine GmbH bis zum 30.06.2022 gem. § 27 Abs. 15 UmwStG zu verschieben – § 27 Abs. 15 Satz 1 UmwStG spricht insoweit davon, dass die Anmeldung zum HR im Jahr 2020 bzw. 2021 erfolgt? Es geht darum, dass es sich bei der OHG um eine Gesellschaft handelt, die mit Grundstücken handelt, und diese wohl in der ersten Jahreshälfte 2022 die Grundstücke abverkauft hätte. Ziel ist es, die Besteuerung der Gewinne aus dem Abverkauf der Grundstücke dann im Jahr 2022 mit 30 % zu besteuern.
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