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Umwandlung einer Partnerschaftsgesellschaft in eine KG,Umwandlung einer KG in eine GmbH (§ 20 UmwStG),Anteilstausch (§ 21 UmwStG) und Verletzung von Sperrfristen

A und B sind an einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) nach dem PartGG beteiligt. A und B sind natürliche Personen. Der A ist zu 2/3 an der PartG beteiligt und der B zu 1/3. Mit Durchführung von steuerneutralen Umwandlungen soll folgende Zielstellung erreicht werden: A soll 100%iger Anteilseigner der A-Holding-GmbH sein. Die A-Holding-GmbH soll zu 100 % an einer A-Tochter-GmbH beteiligt sein. Die A-Tochter-GmbH soll dann zu 2/3 an einer GmbH & Co. KG beteiligt sein. Die GmbH & Co. KG tätigt das operative Geschäft. Dazu soll die bestehende PartG in die GmbH & Co. KG eingebracht werden. Für den B soll die gleiche Struktur realisiert werden (B-Holding-GmbH → B-Tochter-GmbH). Der Unterschied besteht lediglich darin, dass die B-Tochter-GmbH zu 1/3 an der GmbH & Co. KG beteiligt sein soll. Um das Zielkonstrukt zu erreichen, wird folgender Ablaufplan in Erwägung gezogen: 1) Bargründung der A-Holding-GmbH und B-Holding GmbH. 2) A-Holding-GmbH und B-Holding-GmbH gründen die beiden Tochter-GmbHs (alternativ: A und B gründen Tochter-GmbHs). 3) Gründung der GmbH & Co. KG. Die PartG soll dann steuerneutral nach § 24 UmwStG in die GmbH & Co. KG eingebracht werden. A und B sind Kommanditisten der GmbH & Co. KG. Komplementär ist eine Haftungs-GmbH, an der die A-Holding-GmbH zu 2/3 und die B-Holding-GmbH zu 1/3 beteiligt sind. 4) Anschließend sollen die Kommanditanteile von A und B steuerneutral jeweils in die A-Tochter-GmbH und die B-Tochter-GmbH eingebracht werden, so dass die Tochter-GmbHs mit jeweils 2/3 und 1/3 an der GmbH & Co. KG beteiligt sind. Sollten A und B im Rahmen der Einbringung Anteile an den Tochter-GmbHs erhalten, können diese über den Anteilstausch nach § 21 UmwStG steuerneutral jeweils in die Holding-GmbHs eingebracht werden. Fragen: Kann die Zielstellung mit den dargestellten Umwandlungsschritten erreicht werden oder gibt es bessere Alternativen? Priorität ist die steuerneutrale Umwandlung. Sind entstehende Sperrfristen zu beachten?
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