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Einbringung,§ 24 UmwStG,Sonstige Gegenleistung

Sachverhalt: Unser Mandant betreibt ein im Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen, das die Vermietung von Grundbesitz zum Gegenstand hat. Neben Grundvermögen mit erheblichen stillen Reserven sind im Betriebsvermögen mehrere Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bilanziert. Das Einzelunternehmen soll im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter Maßgabe der umwandlungsrechtlichen (§ 123 UmwG) sowie umwandlungssteuerrechtlichen Grundsätze (§ 24 UmwStG) rückwirkend zu Buchwerten in eine GmbH & Co. KG eingebracht werden. Der einbringende Einzelunternehmer ist mit 100 % alleiniger Kommanditist dieser GmbH & Co. KG. Die Komplementär GmbH ist am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt. Alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist wiederum unser Mandant. Ein Entwurf des notariellen Ausgliederungs- und Einbringungsvertrags liegt vor. Der Buchwert des einzubringenden Einzelunternehmens beträgt rund 2 Mio. Euro. Im Rahmen der Einbringung soll eine nach § 24 (2) S. UmwStG steuerschädliche Gegenleistung vermieden werden. Es ist daher beabsichtigt das Kommanditkapital (Kapitalkonto I) von bisher Euro 1.000,-- auf Euro 99.000 zu erhöhen. Der den Betrag von Euro 99.000,00 übersteigende Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens soll auf dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto (Kapitalrücklage) der GmbH & Co. KG ausgewiesen werden. Der Fachliteratur ist zu entnehmen, dass eine Gutschrift auf einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto nicht als steuerschädliche Gegenleistungen zu werten ist. Fragen: 1. Ist die vorstehend skizzierte Rechtauffassung, dass eine Gutschrift auf einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto nicht als steuerschädliche Gegenleistung zu werten ist, zutreffend? 2. Ergibt sich diesbezüglich unter Anbetracht der Sachlage, dass der einbringende Einzelunternehmer einziger Kommanditist der GmbH & Co. KG ist, eine besondere Problematik (Stichwort: gesamthänderisch gebundenes Rücklagenkonto bei einer sog. Einmann-GmbH & Co. KG)? 3. Ist durch die Anwendung des § 123 UmwG gewährleistet, dass die besonders werthaltigen Grundstücke und Beteiligungen in einem Rechtsakt übergehen, so dass keine Aufdeckung stiller Reserven droht?
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