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Einkommensteuer,Getrennte Gewinnermittlung,Gleichartige Betriebe

Mandant A betreibt einen Getränkehandel sowie bis 2018 einen Möbeltransportservice (Umzugsservice). Bis 2018 wurden für beide Gewerbezweige getrennte Gewinnermittlungen (Bilanz für den Getränkehandel und 4/3-Rechnung für den Möbeltransportservice) erstellt und eingereicht. Per 31.12.2018 wurde das Gewerbe des Möbeltransportservices abgemeldet. Aufgrund dieser Tatsache wurde entsprechend per 31.12.2018 in der separaten Gewinnermittlung für den Umzugsservice ein Aufgabe- und Übergangsgewinn ermittelt. Im Jahr 2019 wurden nun trotz der Gewerbeabmeldung mit dem Umzugsservice lukrative Aufträge erledigt und weiterhin ca. 17.000 € Umsätze erzielt. Auch im Jahr 2020 gibt es ca. 10.000 € Umsätze aus diesem Gewerbezweig. Alle Ausgaben und Einnahmen erfolgen von einem separaten Geschäftskonto. Unsere Frage zielt nun auf die Gewinnermittlung des Umzugsservices für 2019 und 2020 ab. Können die Einnahmen und Ausgaben aus dem Umzugsservice in einer einheitlichen Gewinnermittlung zusammen mit dem Getränkehandel erfasst werden, oder ist zwingend eine getrennte Gewinnermittlung vorgeschrieben?
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