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Doppelte Haushaltsführung,Hauptwohnung,§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG

Ein Steuerpflichtiger arbeitet in Frankfurt und hat seinen Lebensmittelpunkt in Lübeck (Haus, Freunde etc.). Er ist in beiden Städten gemeldet und verbringt die Wochenenden in der Regel in Lübeck. Das Finanzamt lehnt eine doppelte Haushaltsführung mit der Begründung ab, dass der Steuerpflichtige mit seinem Hauptwohnsitz in Frankfurt gemeldet sei. Ist die Vorgehensweise des Finanzamts korrekt?
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