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Zusammenveranlagung,Bestandskräftiger Bescheid,Verwaltungsmeinung

Mandant A hat im Jahr 2019 geheiratet. Seine Frau hat im Jahr 2020 bereits die Steuererklärung 2019 abgegeben, und zwar ausschließlich mit den eigenen persönlichen steuerlichen Daten. Die Veranlagung ist durchgeführt, kein Vorbehalt der Nachprüfung. Nun kommt der Ehemann im Jahr 2021 mit seinen Unterlagen zu uns, berichtet von der Heirat etc. Können wir nun noch für beide eine Zusammenveranlagung durchführen?
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