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§ 16 Abs. 3 Sätze 2 ff. EStG,BMF-Schreiben vom 19.12.2018 ? BStBl 2019 I S. 6,Realteilung

M (als Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter, 45 %) und S (Rechtsanwalt und Notar, 55 %) sind Gesellschafter (Partner) der Rechtsanwaltskanzlei MS. Sowohl M als auch S haben Umsatzanteile, die (laut Bundesrechtsanwaltskammer) personenbezogen sind und bei einer Berechnung eines Kanzleiwerts unberücksichtigt bleiben müssen. Der restliche Umsatzanteil, der nicht personenbezogen ist, betrifft ein jährliches kanzleiweites Umsatzvolumen von etwa 300 T€. M und S planen eine Realteilung (§ 16 Abs. 3 EStG), um in Zukunft getrennte Wege zu gehen. Die Partnerschaftsgesellschaft MS soll nicht fortgeführt werden. Die Akten (Umsatzanteil), die jeder Partner zu verantworten hat, sind zwischen den Partnern in etwa gleich verteilt. M möchte seinen Anteil in sein neues eigenes Betriebsvermögen überführen (eigene Kanzlei) oder seinen Anteil in eine andere bestehende Partnerschaftsgesellschaft (dort im Sonderbetriebsvermögen) überführen. Die Übertragung des Anteils von M wäre „realteilungskonform“ zu Buchwerten möglich. Wenn M so vorgeht und S allerdings seinen Anteil in eine andere Kanzlei überführt (dort aber in das Gesamthandvermögen und nicht ins Sonderbetriebsvermögen), wäre dies für S „realteilungsschädlich“, und damit könnte S seinen Anteil nicht zu Buchwerten weiterführen. Da die Buchwertfortführung nach § 16 Abs. 3 S. 2 EStG zwingend ist, müsste M weiterhin seinen Anteil zu Buchwerten überführen können (unabhängig von der Vorgehensweise von S). Frage: Wenn (wie oben dargestellt) M realteilungskonform und S nicht realteilungskonform seinen Anteil überträgt, gibt es steuerliche Konsequenzen auf Ebene der ursprünglichen Partnerschaftsgesellschaft MS, für die evtl. auch M Steuern zahlen müsste (obwohl er sich „richtig“, also realteilungskonform, verhalten hat)?
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