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Liebhaberei Photovoltaikanlage,Änderung wegen neuer Tatsachen,§ 173 AO

Unser Mandanten-Ehepaar (Arbeitnehmer) hat seit 2014 eine PV-Anlage unter 10 kW. Die Einkommensteuer-Bescheide sind bis einschließlich 2018 endgültig festgesetzt. Wenn wir die Vereinfachungsregelung jetzt bereits für 2019 in Anspruch nehmen wollen – somit den Gewinn nicht mehr versteuern müssen: Können die alten Einkommensteuer-Bescheide (im Rahmen der Pflichtveranlagung – Festsetzungsverjährung) aufgrund neuer Tatsachen (keine Gewinnerzielungsabsicht) zuungunsten des Steuerpflichtigen noch geändert werden? Bitte nennen Sie mir die Grundlagen.
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