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Bilanzierung Coronahilfen 2020,Realisierung von Ansprüchen,§ 5 EStG

Wann muss unser Mandant die zur Kompensation der Corona-Pandemie erhaltenen nicht rückzahlbaren Zuwendungen ohne Rechtsanspruch der öffentlichen Hand in der Bilanz aktivieren? Wir betreuen einen Hotel- und Gaststättenbetrieb, welcher November- und Dezemberhilfe beantragt und mit Bescheiden vom März 2021 auch bewilligt bekommen hat. Aktuell erstellen wir die Bilanz zum 31.12.2020, wobei sich uns die Frage stellt, ob die Forderungen der Hilfen bereits zum 31.12.2020 zu aktivieren sind. Eine Abschlagzahlung der Novemberhilfe wurde bereits im Dezember 2020 vereinnahmt, der Rest der Gelder ist mittlerweile (im Jahr 2021) ebenfalls vollständig eingegangen. Es gibt unterschiedliche Auffassungen hierzu. In den FAQ des BMWi wird unter Tz. 4.7 wie folgt ausgeführt: Soweit der Steuerpflichtige bei der Beantragung auch mit einer antragsgemäßen Bescheidung rechnen kann, ist die Novemberhilfe bzw. die Dezemberhilfe wirtschaftlich zum Wirtschaftsjahr 2020 zuzuordnen und daher auch in der Gewinnermittlung für dieses Jahr zu berücksichtigen. In den Seminarunterlagen Dezemberhilfe der Steuerseminare Graf heißt es: Da ein Rechtsanspruch nicht besteht, kann die Erfassung der Dezemberhilfe erst zu dem Zeitpunkt erfolgen, an dem die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Dezemberhilfe erfüllt sind. Dies ist nicht der Antrag, sondern erst der Bewilligungsbescheid. Wenn die Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides bis zum 31.12.2020 erfolgt, dann muss die Dezemberhilfe im Jahresabschluss zum 31.12.2020 erfasst werden. Wenn die Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides erst ab 01.01.2021 erfolgt, dann darf die noch nicht ausgezahlte Dezemberhilfe im Jahresabschluss 31.12.2020 nicht aktiviert werden.
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