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Zusammenveranlagung,§ 32a EStG,Verwitwetensplitting

Die Ehefrau unseres Mandanten ist im Jahr 2018 verstorben. Gemäß § 26 EStG müsste es doch für ihn möglich sein, im Jahr des Todesfalls sowie im Folgejahr durch das Gnadensplitting eine Zusammenveranlagung durchzuführen. Unser Mandant hat allerdings das Erbe seiner verstorbenen Ehefrau ausgeschlagen. Ist es durch das Ausschlagen des Erbes dennoch möglich, eine Zusammenveranlagung in den Jahren 2018 und 2019 durchzuführen?
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