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Einkommensteuer,Notwendiges Betriebsvermögen,GmbH-Beteiligung

Unser Mandant A ist ein Immobilienmakler, der als Einzelunternehmer (gewerblich) tätig ist. Mit einem Geschäftspartner (B) möchte der Makler eine GmbH errichten (AB-GmbH), deren Geschäftszweck der An- und Verkauf von Immobilien ist. Das Gewinnpotential der neuen GmbH steckt in der Gewinnmarge, die durch günstigen Einkauf und entsprechend profitablen Verkauf der Immobilien entsteht. Der A soll auch Geschäftsführer der AB-GmbH werden. Vom A wird überlegt, bei Verkäufen durch die AB-GmbH womöglich auch „parallel“ als Makler tätig zu werden und gegenüber den Käufern, welche von der AB-GmbH das Grundstück kaufen, auch eine (Außen-)Provision zu berechnen für die Vermittlung der Immobilien. Ein Käufer hätte demnach den Kaufpreis an die AB-GmbH zu entrichten und die Maklercourtage an den A als Einzelunternehmer. Unsere Fachfrage: 1) Führt diese „überkreuzweise“ Maklertätigkeit dazu, dass evtl. der Anteil des A an der AB-GmbH für ihn zum notwendigen Betriebsvermögen im Einzelunternehmen wird, weil er durch die Beteiligung auch Provisionen erwirtschaften kann? 2) Sollte dem A angeraten werden, auf ein derartige „überkreuzweise“ Maklertätigkeit zu verzichten (Kunden zahlen alsdann nur den Kaufpreis an die AB-GmbH und gar keine Maklercourtage), damit das Ziel erreicht werden kann, dass die GmbH-Beteiligung steuerliches Privatvermögen bleiben kann? Anmerkung: Vermieden werden soll es, dass die AB-GmbH durch den erwartungsgemäß hohen künftigen Firmenwert steuerverstrickt ist. Falls die Beteiligung notwendiges BV des A bei der Maklertätigkeit wäre, würde im Einzelunternehmen eine Betriebsaufgabe des Einzelunternehmers zur Entnahme der steuerverstrickten Beteiligung an der AB-GmbH führen und ggf. eine hohe Aufdeckung stiller Reserven auslösen. Dies soll strategisch vermieden werden.
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