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Sachentnahmen,Einzelaufzeichnungen,Pauschbeträge,§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG

Unser Mandant unterhält mehrere Betriebe, wovon einige mit der Speisewirtschaft zu tun haben. Es handelt sich nicht um Filialen, sondern um unabhängige Firmen. Wenn er keine Aufzeichnungen über die Entnahmen führt, muss er dann für jeden Betrieb die pauschalen Werte ansetzen? Oder reicht es, wenn der Gewerbezweig mit der höchsten Bemessungsgrundlage (Pauschbetrag) zu Grunde gelegt wird? Wie ist es, wenn er eine Firma in Form einer GbR führt? Wie oft muss eine Sachentnahme versteuert werden?
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