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Einkommensteuer,§-6b-Rücklage,Nachträgliche Übertragung

Eine Mandantin in der Rechtsform der GmbH hat im Kalenderjahr 2015 einen Veräußerungsgewinn erzielt und diesen zulässigerweise in eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt. Im Jahre 2015 war ein bebautes Grundstück erworben worden, dessen Gebäude abgerissen worden sind. Im Jahre 2017 wurde dann mit der Errichtung eines neuen Gebäudes auf diesem Grundstück begonnen, auf das die Rücklage übertragen werden sollte. Die Fertigstellung ist im Jahr 2020 erfolgt. Parallel dazu wurde 2019 ein weiteres bebautes Grundstück erworben, welches zunächst zulässig dem Umlaufvermögen zugeordnet worden ist. Die Steuerbescheide 2019 sind unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO ergangen. Nunmehr stellt sich heraus, dass das mit dem errichteten Gebäude bebaute Grundstück im Jahr 2022 mit erheblichem Gewinn veräußert werden wird. Wird die §-6b-Rücklage im Jahresabschluss 2020 auf dieses Grundstück übertragen, muss der entsprechend noch höhere Gewinn im Jahr 2022 versteuert werden. Wir gehen davon aus, dass dieser Gewinn nicht in eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt werden kann, da zwischen Errichtung des Gebäudes (neues Wirtschaftsgut) im Jahr 2020 und der Veräußerung im Jahr 2022 keine sechs Jahre liegen. Ist diese Annahme zutreffend? Es liegt deshalb nahe, die im Jahr 2015 gebildete Rücklage noch rückwirkend im Jahr 2019 auf das im Jahr 2019 erworbene Grundstück zu übertragen. Ist es möglich, die Übertragung der Rücklage nach § 6b EStG auf das Ersatzwirtschaftsgut nachträglich vorzunehmen, nachdem die Steuerbilanz 2019 bereits eingereicht wurde?
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