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Sozialversicherungspflicht,minderheitsbeteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer

Uns beschäftigt die Frage, ob ein Ges.-GF. einer GmbH der Sozialversicherungspflicht unterliegt, wenn er weniger als 50 % am Stammkapital hält und sämtliche Beschlüsse der Gesellschaft mehrheitlich gefasst werden müssen. Einzige Ausnahme ist die einstimmige Beschlussfassung hinsichtlich Satzungsänderung sowie Auflösung der Gesellschaft.
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