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Einkommensteuer,Betriebsausgaben,Werbemaßnahmen

Sachverhalt: Ein Mdt. erzeugt und vertreibt ökologische Reinigungsmittel. Dabei ist ein wesentliches Marketing-Tool die Nutzung von Influencern. Diese Influencer erhalten Waren-Proben im Verkaufswert von (i) ca. 30 € (kleines Paket) sowie (ii) i.H.v. 90 € (großes Paket, gesamte Produktpalette), je nach Bekanntheitsgrad des jeweiligen Influencers. Die Herstellungskosten/Anschaffungskosten betragen beim kleinen Paket ca. 9 €, beim großen Paket ca. 27 €. Mit den Warenproben erstellen die Influencer dann Videos etc. auf Facebook und Instagram. Dabei erhalten erfolgreichere/bekanntere Influencer zusätzlich noch eine Vergütung für die Tätigkeit (Rechnungsstellung), kleinere/unbekanntere Influencer erhalten keine zusätzliche Vergütung. Die Influencer verbrauchen die Proben während der Tätigkeit nicht und müssen die Waren auch nicht vernichten oder zurücksenden, sondern dürfen sie zur freien Verfügung behalten. Aus Sicht unseres Mdt. wird die Hingabe der Warenproben an die Influencer nicht pauschal besteuert, sondern der Aufwand aus der Herstellung/Anschaffung als Materialverbrauch verbucht. Ob aus Sicht der Influencer die Proben als „Einnahme“ erfasst werden, ist nicht bekannt bzw. geregelt. Sofern das für die Influencer aber verpflichtend wäre, will unser Mdt. das vermeiden, z.B. via Pauschalbesteuerung. Fragestellung: Ist die Hingabe der Proben an die Influencer, mit denen ein direktes Auftragsverhältnis über Marketing-Tätigkeit besteht, als Werbeaufwand zu betrachten? Oder sind das Geschenke an Geschäftsfreunde, die ggf. pauschal besteuert werden könnten/müssten?
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