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Bauabzugsteuer,Errichtung Bauwerk,Bagatellgrenzen,§ 48 EStG

Ein UN (i. S. d. § 2 UStG) muss die Bauabzugsteuer i. R. einer Vermietung nur dann einbehalten, wenn er mehr als zwei Wohnungen vermietet. Die Wohnungen müssen mindestens 23 m² groß und baulich abgeschlossen sein sowie über einen eigenen Zugang verfügen. Es müssen Strom- und Wasseranschlüsse für eine Küche sowie ein Bad oder eine Dusche vorhanden sein. Sachverhalt: Mein Mnd. ist ein UN i. S. d. § 2 UStG, hat allerdings nur die V+V-EKÜ, ist somit Bauherr eines Mietobjekts (EG-Vermietung an einen umsatzsteuerpfl. Gewerbetreibenden) und vier Wohneinheiten im OG + DG. Frage: 1) Muss die Bauabzugsteuer seitens des UN (ohne Vorlage der Freistellungsbescheinigung gem. § 48b EStG) einbehalten und abgeführt werden, wenn die Wohnungen noch nicht fertiggestellt worden sind (sich noch in der Bauphase befinden)? 2) Da während der Bauphase die eigentliche Vermietung als solche noch nicht gegeben ist, greift da die Bagatellgrenze von 5.000 € oder 15.000 €?
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