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Investitionsabzugsbetrag,JStG 2020,Deckelung

Gemäß § 7g Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 52 Abs. 16 S. 1 EStG können ab dem Jahr 2020 bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abgezogen werden. Meine Frage: Für die Jahre 2017 und 2018 wurden für künftige Investitionen Investitionsabzugsbeträge ohne Benennung der Funktion des Wirtschaftsguts in Abzug gebracht. Die Anschaffung der Wirtschaftsgüter erfolgte im Jahr 2020. Können auf die Anschaffungskosten der im Jahr 2020 angeschafften Wirtschaftsgüter 50 % des Investitionsabzugsbetrags übertragen werden, oder ist die Übertragung auf die im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge gültige Obergrenze von 40 % gedeckelt?
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