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Kfz im Privatvermögen,Schätzung von Kfz-Kosten,§ 4 Abs. 4 EStG

Strittig ist die betriebliche Kfz-Nutzung des selbständigen Steuerberaters X im Rahmen der BP. Im Übrigen hat die BP zu keinen Beanstandungen geführt. Sachverhalt: X ist 50 % Sozius einer Steuerberatungsgesellschaft mbB. Die Gesellschaft hat ca. 1.000 Kunden und erzielt einen Jahresumsatz über 1 Million €. Auf X entfallen hiervon ca. 50 %. X ist Eigentümer von drei Kfz, die alle sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden. Die Fahrzeuge wurden als Privatvermögen behandelt. Die Gesamtjahresfahrleistung aller Kfz liegt näherungsweise bei 25.000 km. Die Fahrzeuge dürfen alle versicherungsvertraglich nur von X gefahren werden, weitere führerscheinberechtigte Personen gibt es ohnehin nicht im Haushalt. Die Kilometerstände müssen jedes Jahr an die A Versicherung gemeldet werden. X kommt auf einen betrieblichen Nutzungsanteil von knapp unter 50 % für jedes Fahrzeug. Dieser betriebliche Nutzungsanteil ergibt sich aus den überschlägigen Aufzeichnungen, die vor einiger Zeit erfasst wurden. X hat kein Fahrtenbuch geführt, zum einen aufgrund der Vielzahl der Fahrten und der Schwierigkeit der Abgrenzung betrieblich – privat bei Mischfahrten (Umweg zum privaten Einkauf/zur Cafepause zwischen zwei Terminen), aber auch wegen des Nichterreichens der 50-%-Grenze als Voraussetzung für notwendiges Betriebsvermögen. X hat die Kosten für alle drei Fahrzeuge aufgrund der Fahrleistungen im Wege der Nutzungseinlage zwischen 40–50 % für jedes Fahrzeug geschätzt. Das FA hat in der Prüferfeststellung die Kosten für zwei Fahrzeuge komplett gestrichen, für das teuerste Fahrzeug wurden 30 % berücksichtigt. X hat sich dagegen gewandt mit der Begründung, dass die Schätzung vollkommen unrealistisch sei, da das teuerste Fahrzeug mit der geringsten Fahrleistung dann lediglich zu einer monatlichen betrieblichen Fahrleistung von 80 km führt. Das FA hat daraufhin seine ursprüngliche Prüferfeststellung korrigiert und nunmehr das Fahrzeug mit der höchsten Fahrleistung mit 30 % berücksichtigt, die anderen beiden Fahrzeuge aber weiterhin nicht berücksichtigt. Im Ergebnis verringert sich die Nutzungseinlage im Vergleich zur ursprünglichen Prüferfeststellung. Frage 1: Darf das Finanzamt eine Schätzung vornehmen, die derart weit von den Angaben von X abweicht? So ist beispielsweise der Aufteilung von Grund und Boden und Gebäude in Grundstückskaufverträgen zu folgen, wenn die Werte nicht offenkundig falsch sind. Auch bei Zuschätzungen durch die BP hat der BFH wiederholt das Willkürverbot betont. Gibt es überhaupt eine Grundlage für eine abweichende Schätzung auch unter Berücksichtigung, dass die BP im Übrigen zu keinen Beanstandungen geführt hat und die erklärten betrieblich gefahrenen Kilometer von ca. 10–12 Tkm pro Jahr bei ca. 500 betreuten Kunden in einem sehr angemessenen Verhältnis steht? Nach § 88 Absatz 1 Satz 2 AO sind von der Finanzbehörde alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Alternativ hat X eine Lösung nach BFH-Urteil vom 13.06.2013 – VI R 17/12 Rz. 11 ins Spiel gebracht. Darin heißt es: „Danach kann bei Überlassung mehrerer Fahrzeuge der Listenpreis des überwiegend genutzten Fahrzeugs zugrunde gelegt werden, wenn die Nutzung der Fahrzeuge durch andere zur Privatsphäre gehörende Personen so gut wie ausgeschlossen ist.“ Das BMF hat sich dieser Auffassung wohl angeschlossen, da in dem BMF-Schreiben vom 4.4.2018, IV C 5 – S 2334, Rz. 22 ein gleichlautender Passus geschrieben steht. Allerdings betreffen die zitierten Stellen die Behandlung der Kfz-Kosten beim Arbeitnehmer. Frage 2: Können diese Grundsätze auch beim Unternehmer anerkannt werden, oder werden Unternehmer hier grundsätzlich schlechter gestellt als Arbeitnehmer? Hierzu müssten vermutlich alle Fahrzeuge ins gewillkürte Betriebsvermögen eingelegt werden.
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