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Übertragung aufgedeckter stillen Reserven bei anschaffungsnahen Herstellungskosten,§ 6b EStG,§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG

Unsere Mandantin, eine GmbH & Co. KG, beabsichtigt, Immobilien zu Wohnzwecken zu vermieten. Komplementärin der GmbH & Co. KG ist die XY Verwaltungs-GmbH, die nicht am Vermögen der GmbH & Co. KG beteiligt ist. Die XY Verwaltungs-GmbH (Gesellschafter zu 100 % Herr XY) ist gleichzeitig die Geschäftsführerin der GmbH & Co. KG. Kommanditist ist Herr XY mit einer Beteiligung von 100 %. Es liegt somit eine gewerbliche Prägung gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG vor mit der Folge, dass die Immobilien sich im Betriebsvermögen befinden. Herr XY hat am 01.07.2019 in seinem Einzelunternehmen einige Gebäude veräußert. Bei diesem Vorgang ist ein Gewinn von ca. 400.000 € entstanden, der nach § 6b EStG in eine Rücklage gestellt wurde. Die Voraussetzungen nach § 6b Abs. 4 EStG sind erfüllt. Da die Rücklage nach § 6b EStG personenbezogen zu betrachten ist, soll diese Rücklage auf erworbene Immobilien der GmbH & Co. KG übertragen werden. Für diesen Vorgang hat die GmbH & Co. KG bereits zwei Immobilien erworben. Für diese Immobilien ist aber eine umfassende Renovierung notwendig, so dass die Erhaltungsmaßnahmen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG als sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln sind. Die Renovierungen haben bereits begonnen. Fragestellung: Fraglich ist, wie die Anschaffungskosten/Herstellungskosten i.S.d. § 6b EStG auszulegen sind: 1. Sind die anschaffungsnahen Herstellungskosten gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG als AK/HK für die Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG nutzbar? 2. Sind die anschaffungsnahen Herstellungskosten, die erst im zweiten oder dritten Jahr durch Überschreitung der 15-%-Grenze entstehen, ebenfalls als AK/HK für die Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG anzusetzen? 3. Greift in den Fällen nach Nr. 2 eine steuerliche Rückwirkung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO?
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