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Einkommensteuer,Betriebseinnahmen,Leistungsaustausch

Mein Mandant liefert verschiedene Produkte (Warenwert zu Herstellungskosten) an einen Influencer. Er möchte nicht, dass der Influencer die Ware als Betriebseinnahme versteuert. Kann er die Steuer nach § 37b EStG übernehmen? Was ist die gesetztliche Grundlage? Im Gesetz steht „zusätzlich“ zur ohnehin vereinbarten Leistung. Es wurde jedoch nichts vereinbart. Unterliegt die Warenabgabe der Umsatzsteuer? Alternative 2: Mandant sendet Produktpakete an Redaktionen verschiedener Verlage. Was ist steuerlich für unseren Mandanten zu berücksichtigen?
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