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Bürgschaftsinanspruchnahme,Gesellschafter,Geschäftsführer

X ist Alleingesellschafter und -geschäftsführer der X GmbH. Die X GmbH ist mit 1/3 beteiligt an der O GmbH (die beiden anderen 1/3-Anteile: jeweils fremde Dritte). X ist neben anderen auch Geschäftsführer der O GmbH. Die O GmbH ist 100%ige Gesellschafterin der U GmbH. Alleiniger Geschäftsführer der U GmbH ist der fremde Dritte Y. Y ist auch nicht Gesellschafter irgendeiner der beteiligten anderen Gesellschaften, sondern ein angestellter Fremdgeschäftsführer. Im Jahr 2013 verbürgen sich X und Y jeweils persönlich gegenüber einer Bank für Verbindlichkeiten der U GmbH. Im Jahr 2019 wird die Liquidation der U GmbH beschlossen. Eine Insolvenz konnte vermieden werden. Ebenfalls im Jahr 2019 werden Y sowie die Erben des zwischenzeitlich verstorbenen X aus den Bürgschaften (teilweise) in Anspruch genommen. Einer der (mehreren) Erben war zwischenzeitlich auch Geschäftsführer der X GmbH sowie der O GmbH, jedoch nicht der U GmbH. Fragen: Wie können Y sowie die Erben des X die Aufwendungen aus der Bürgschaftsinsanspruchnahme steuerlich verwerten? Kann/muss die U GmbH den Anspruch der Bürgen gegen sie in ihrer Schlussbilanz als Verbindlichkeit bilanzieren?
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