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beschränkte Steuerpflicht,Verlustabzug

Mandant wohnt und arbeitet in Wien, Österreich, und hat im VAZ 2020 eine zu Wohnzwecken vermietete Immobilie in Deutschland erworben. Hieraus ergibt sich im VAZ 2020 ein Verlust. Mandant hat keine weiteren inländischen Einkünfte, beabsichtigt jedoch, spätestens 2022 dauerhaft nach Deutschland zu ziehen und dann entsprechend nur noch inländische Einkünfte zu beziehen. Eine Verlustverrechnung in Österreich wäre zwar möglich, jedoch sehr aufwendig und auf einen Zeitraum von 15 Jahren gestreckt, außerdem bleibt natürlich auch noch das Problem einer eventuellen Nachversteuerung. Frage: Kann sich der Mandant den Verlustabzug im Inland „aufheben“, um ihn dann später verrechnen zu lassen (für 2021 ist nur ein geringer Einnahmenüberschuss aus der Vermietung zu erwarten)?
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