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Rückzahlung Corona-Soforthilfe,Negative Einnahmen,§ 4 Abs. 3 EStG

Wir haben Fälle der Rückzahlung der Corona-Soforthilfe im Jahr 2021. Steuerlich ist es meist ungünstig, die Einnahme im Jahr 2020 zu erfassen und die Rückzahlung als Betriebsausgabe im Jahr 2021. Gibt es die Möglichkeit, die Hilfe im Jahr 2020 nicht als Einnahme zu buchen mit der Begründung, dass die Hilfe unberechtigt war und somit (rückwirkend) kein Ertrag entstanden ist? Der Zufluss wäre dann als Vbl./Verrechnungskonto zu buchen und hätte weder eine Gewinnauswirkung im Jahr 2020 noch im Jahr 2021.
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