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Nachträgliche AHK,Bemessung der AfA,R 7.4 Abs. 9 Satz 3 EStR

Besteht ein Wahlrecht bezüglich der Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung/Herstellung und Folgejahren? Wir gehen gemäß R 7.4 Abs.9 Satz 3 EStR davon aus, dass es ein „Muss“ ist, bei nachträglichen AHK im Jahr der Anschaffung vom Zeitpunkt der ersten Abschreibung/Inbetriebnahme und in den Folgejahren vom Beginn des lfd. Wj. abzuschreiben. Eventuelle Wahlrechte sind uns nicht bekannt.
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