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Einkommensteuer,Handwerkerleistungen,Erschließungsbeiträge

Mit Rechnung vom 6.5.2015 wurde der Mandant aufgefordert, einen Straßenausbaubeitrag für die öffentliche Einrichtung seiner Straße zu zahlen. Laut Beitragsbescheid handelt es sich um die Erneuerung und Verbesserung der Straße. Diese Kosten wurden in der Steuererklärung 2015 als Handwerkerleistungen angesetzt. Das Finanzamt erkannte diese Kosten mit folgenden Hinweis nicht an: „Maßnahmen, die von öffentlicher Hand auf gesetzlicher Grundlage erbracht werden und mit dem Hauseigentümer nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden, sind nicht nach § 35a EStG abzugsfähig. Dies gilt ebenfalls für öffentlich-rechtliche Beiträge zur Erschließung, Straßenausbau oder -rückbau. Der Straßenausbaubeitrag konnte dementsprechend nicht steuerlich berücksichtigt werden.“ Hiergegen richtet sich der Steuerberater mit folgendem Einspruch: „Unser Einspruch richtet sich gegen die Nichtberücksichtigung des Straßenausbaubeitrags als Handwerkerleistung nach § 35a EStG. Erschließungsleistungen außerhalb des Grundstücks für den davor liegenden öffentlichen Raum sind nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt, wenn es sich um „Ersatzaufwendungen“ handelt, da bereits eine Versorgung auf dem Grundstück vorhanden war. Deshalb sind die Kosten, soweit sie auf den Arbeitslohn entfallen, für die Erschließungsleistungen zu berücksichtigen. Das FG Berlin hat mit Urteil vom 15.08.2012 (7 K 7310/10) entschieden, dass Erschließungsleistungen selbst dann begünstigt sind, soweit die Arbeiten auf öffentlichem Straßenland vor dem Grundstück durchgeführt werden. Diese Aufwendungen dienen unmittelbar dem Grundstück und damit dem Haushalt, das auf diesem Grundstück liegt. Der BFH hat in seinem Urteil vom 20.03.2014 (VI R 56/12) das Urteil des Finanzgerichts betätigt. Der Hausanschluss ist insgesamt und damit auch, soweit er im öffentlichen Straßenraum verlaufe, zum Haushalt zu zählen und damit als Handwerkerleistungen nach § 35a EStG begünstigt. Zu klären hat der BFH aufgrund der Entscheidung des FG Nürnberg vom 24.06.2015 (7 K 1356/14), wie der räumlich funktionale Zusammenhang mit dem Haushalt begrenzt ist. Ob Erschließungsbeiträge für den Ausbau einer Straße dazugerechnet werden können, ist nach der Revisionsrücknahme durch das Finanzamt nicht mehr in Frage zu stellen (VI R 45/15). Die vorliegende Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vom 15.04.2015 (11 K 11018/15) hat im Gegensatz zum FG Nürnberg die Anwendung des § 35a EStG versagt. Mit der Revisionsrücknahme hat die Finanzverwaltung die Rechtsauffassung zu Gunsten der Steuerpflichtigen übernommen.“ Das Finanzamt stellte daraufhin die Rücknahme des Einspruchs anheim, da die Überprüfung des Steuerbescheids keinen Grund auf Änderung ergebe. Hiergegen wendete sich der Einspruchsführer am 10.05.2017 wie folgt: „Aufgrund des Urteils des sächsischen Finanzgerichtes 8 K 194/15 vom 12.11.2015 und der Anhängigkeit dieses Urteils beim BFH VI R 18/16 sowie des BFH-Urteils VI R 45/15 halten wir unseren Einspruch aufrecht. Dieses Urteil besagt, dass „die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenzen auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, nach § 35a Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1 EStG begünstigt sein können, sofern die Leistungen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen“ und „dass Erschließungsbeiträge für den Ausbau einer Straße dazugerechnet werden können“. Daher beantragen wir das Ruhen des Verfahrens bis zu einer endgültigen Entscheidung.“ Mit Schreiben vom 11.05.2021 nimmt das Finanzamt wie folgt Stellung: „Nach den Urteilen des BFH vom 21.02.2018 (VI R 18/ 16, Herstellung öffentlicher Mischwasserleitung) und 28.04.2020 (VI R 50/17, Erschließung einer öffentlichen Straße) liegen keine begünstigten Handwerkerleistungen vor. Da dem Einspruch somit nicht entsprochen werden kann, bitte ich die Rücknahme des Einspruchs zu überdenken.“ Nach unserer Auffassung scheitert die Begünstigung als Handwerkerleistungen in den beiden genannten Urteilen jedoch an der Schaffung von neuen Wirtschaftsgütern. Dies ist mit dem oben genannten Sachverhalt nicht vereinbar, da hier eine vorhandene Straße modernisiert wird und nicht neu geschaffen. Wie sieht Ihre Einschätzung des Sachverhalts aus?
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