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Investitionszuschüsse,Verteilung von Einnahmen,Wechsel der Gewinnermittlungsart

Der Mandant kauft sogenannte Ausgleichsflächen und stellt diese Flächen den Gemeinden für einen Zeitraum von 25 Jahren zur Verfügung. Es werden mit den Gemeinden notarielle Verträge geschlossen und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten eingetragen. Der Mandant bleibt Eigentümer. Die Gemeinden zahlen an den Mandanten zwei Beträge – a) Ersatz des Kaufpreises für das vom Mandanten gekaufte Grundstück, b) Kostenersatz für die Übernahme der Pflege und das Herrichten des Grundstücks. Beim Mandanten ist die Abrechnung der Zahlungseingänge bisher wie folgt behandelt worden: zu a) Zahlung für das Grundstück – Kaufpreis des Mandanten 100.000 € – Zahlung der Gemeinde hierfür 100.000 € – Verminderung des Grund- & Bodenanteils im Anlageverzeichnis – KP 100.000 € – Zuschuss 100.000 € = 0 zu b) Zahlung der Gemeinde für die Pflege – 250.000 € – Verteilung des Zahlung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG auf 25 Jahre Im Rahmen einer Betriebsprüfung möchte das FA die Zahlung für den Kaufpreis im Jahr des Zahlungseingangs als Einnahme ansetzen, ebenso die Zahlung für die Pflege der Ausgleichsflächen. Fragen: a) Kann die Zahlung für den Erwerb des Grundstücks, soweit dies als Zuschuss der Gemeinde zum Kauf des Grundstücks angesehen wird, mit dem Kaufpreis im Anlagevermögen verrechnet werden? b) Kann rückwirkend auf das Jahr der Betriebsprüfung 2018 noch von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung gewechselt werden, damit dann die Zahlung der Pflegekosten auf die Laufzeit von 25 Jahren abgegrenzt werden kann?
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