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Erbausschlagung,Zusammenveranlagung,Gnadensplitting

Die Ehefrau unseres Mandanten ist im Jahr 2019 verstorben. Die Erbschaft wurde von den Erben ausgeschlagen. Die Einkommensteuererklärungen 2017 bis zum aktuellen Veranlagungsjahr wurden bisher nicht abgegeben. Aufgrund der mangelnden Ausübung des Wahlrechts zur Zusammenveranlagung durch die verstorbene Ehefrau ist unserer Ansicht nach die Einzelveranlagung durchzuführen und somit die Besteuerung nach dem Grundtarif. Eine Anwendung des Splittingtarifs fällt weg und auch ein Gnadensplitting besteht nicht. Stimmen Sie mit unseren Ausführungen überein, oder gibt es ein Gnadensplitting, das den Nachteil des überlebenden Ehemannes abfedert?
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