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Missbräuchliche Gestaltung n. § 42 AO,Nennung von außersteuerlichen Gründen

Sachverhalt: Ein Ehemann plant, demnächst seine 100-%-Beteiligung an einer GmbH & Co. KG inkl. 100 % der Anteile an der Komplementär-GmbH zu 75 % an einen Finanzinvestor zu verkaufen und zu 25 % an die Ehefrau. Die Ehefrau zahlt einen angemessenen Kaufpreis, 1/3 des Kaufpreises, den der Finanzinvestor zahlt. Der von der Ehefrau zu zahlende Kaufpreis soll über eine Bank kreditfinanziert werden. Als Sicherheit dient der KG-Anteil. Es ist vorgesehen, dass die Ehefrau mit dem Finanzinvestor eine Vereinbarung schließt, wonach sie ihm innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren ihre KG-Beteiligung zu einem im Vorhinein definierten Preis (x-faches des EBT des Vorjahres) andienen darf und dieser zum Erwerb verpflichtet ist (Put- und Call-Option). Nach der gleichen Methode wurde der heutige Kaufpreis, der vom Finanzinvestor und der Ehefrau zu entrichten ist, bestimmt (x-faches des EBT des Vorjahres). Die Ehefrau verfügt über kein eigenes positives Einkommen, ist jedoch hälftige Miteigentümerin diverser vermieteter Immobilien, die derzeit noch steuerliche Verluste erzeugen, sowie hälftige Miteigentümerin einer selbstgenutzten Immobilie. Ihr Miteigentumsanteil am Wert der selbstgenutzten Immobilie wird auf 1,5 Mio. € geschätzt. Die Eheleute leben im gesetzlichen Güterstand. Würden die Ehegatten den Güterstand der Zugewinngemeinschaft beenden, stünde der Ehefrau eine zusätzliche Zugewinnausgleichsforderung in Höhe eines siebenstelligen €-Betrags zu. Der Ehemann wird seiner zu verkaufenden KG ebenfalls noch über einen Zeitraum von drei bis vier Jahren als Arbeitnehmer überleitend zur Verfügung stehen. (Erst) Mit dem Verkauf seines gesamten Mitunternehmeranteils realisiert der Ehemann einen nach §§ 16, 34 EStG begünstigten Veräußerungsgewinn. Sehen Sie Anhaltspunkte, die bei dieser Konstellation für das Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs sprechen, vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass die ermäßigte Besteuerung nach §§ 16, 34 EStG nur gewährt wird, wenn der Ehemann seinen gesamten Mitunternehmeranteil veräußert, diese Bedingung aber nur deshalb zustande kommt, weil seine Ehefrau zugleich 25 % der Gesellschaftsanteile erwirbt? Könnte dies als eine missbräuchliche Zwischenschaltung einer nahestehenden Person gewertet werden, zumal die Ehefrau in der KG nicht aktiv mitarbeitet, sondern als bloße Kommanditistin fungieren wird (vgl. zu Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten BFH-Urteile vom 10.07.2019 - X R 21-22/17)? Könnte der veräußernde Ehemann alternativ zur Kreditfinanzierung der Ehefrau aus dem Verkaufserlös ein marktüblich verzinstes und besichertes Darlehen mit einer Laufzeit von zehn Jahren zur Verfügung stellen? Gilt die Ehefrau als wirtschaftlich abhängige Person im Sinne der Rechtsprechung zur Anerkennung von Angehörigenverträgen? Oder würde die Darlehensgewährung/Kaufpreisstundung einem Fremdvergleich nicht standhalten (zur Kaufpreisstundung durch den Verkäufer vgl. BFH v. 3.12.1991, IX R 142/90, mit der – vom vorliegenden Fall abweichenden – Besonderheit, dass die Stundungsdauer die voraussichtliche Lebenserwartung der Darlehensgeberin/Verkäuferin überstieg)? Ich verweise hierzu weiterhin auf den im Zuge der Fremdvergleichsproblematik vielfach zitierten Aufsatz von RiBFH Kulosa in DB 2014, 972, 978. Die Fallgruppe der Darlehensgewährung unter nahen Angehörigen „zur Finanzierung von Anschaffungskosten“ sei am wenigsten streng zu prüfen.
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