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Steuerabzug nach § 50a EStG,Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit

Unser Mandant ist eine Künstleragentur, welche auch polnische Künstler vermittelt. Nach polnischem Recht werden diese jetzt neu als Gewerbetreibende qualifiziert. Der Vertrag wird geschlossen zwischen deutschem Veranstalter und unserem Mandanten als Vermittler. Unser Mandant erhält die Honorare von deutschem Veranstalter und leitet diese weiter nach Rechnungsstellung an Künstler = Gewerbetreibende. Dabei ist jeder Künstler einzelner Gewerbetreibender unabhängig davon, ob es eine Gruppe ist oder ein Solokünstler. Frage: Muss der Veranstalter weiterhin die Steuer nach § 50a EStG abführen?
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