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Kasse,Ao,BMF

Ein Mandant betreibt einen Verkaufswagen mit Wurstwaren auf verschiedenen Wochenmärkten. Eine Kasse ist nicht vorhanden. Er führt täglich ein Zählprotokoll und rechnet anhand dessen seine täglichen Einnahmen aus. Als einzige Ausgabe wird das täglich gezahlte Standgeld dem gezählten Bargeld wieder hinzugerechnet. Weitere Aufzeichnungen werden nicht getätigt. Alle anderen Ausgaben, ob bar oder per Visa etc., werden auf einem Hefter gesammelt und über ein Verrechnungskonto in der Buchhaltung erfasst, ebenso die sporadisch zusammengefassten Bareinzahlungen. Die derzeit durchgeführte Betriebsprüfung für die Jahre 2016–2018 möchte die gesamte Buchhaltung verwerfen, da die Einzahlungen nicht im Kassenbericht enthalten sind. Ich benötige etwas Unterstützung bei eventuell vorhandener Rechtsprechung, ob die oben genannten Aufzeichnungen im Falle eines „Marktschreiers“ sozusagen genügen oder mit welchen Argumenten die Verwerfung und somit die willkürlichen Schätzungsversuche des Prüfers abzuwenden sind.
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