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Garage,Handwerkerleistungen

Folgender Sachverhalt: Unser Mandant hat vor über 20 Jahren sein Einfamilienhaus errichten lassen, Fertigstellung ca. 1990er-Jahre. Im Jahr 2019 hat er nachträglich eine Garage (keine Fertiggarage, sondern gemauerte Garage mit Bauplan und Baugenehmigung; Fertigstellung 2019) und im Jahr 2020 einen Carport (ebenfalls mit Baugenehmigung durch die Gemeinde; Fertigstellung 2020) errichten lassen. Nun zur Frage: Können die Arbeitskosten dieser beiden Baumaßnahmen als Handwerkerleistung i.S.d. § 35a EStG angesetzt werden? Grundsätzlich sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme zur Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung nicht begünstigt. Das Einfamilienhaus wurde bereits vor über 20 Jahren fertiggestellt und war damit bezugsfertig. Die Frage ist nun, ob nach über 20 Jahren o.g. Baumaßnahmen (Garage/Carport), die nach Bezug des Hauses durchgeführt worden sind, nach § 35a Abs. 3 EStG geltend gemacht werden können, oder ob es sich hierbei um eigenständige Neubaumaßnahmen handelt, die nicht begünstigt sind?
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