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Pkw im Betriebsvermögen,Aufwandseinlage,§ 4 EStG

Unsere Mandantin ist RAin und hat sich gerade einen Jahreswagen-Pkw angeschafft. Wir haben zwei Darstellungen gerechnet für sie. Im Falle einer über 50%igen betrieblichen Nutzung sind alle Kosten Betriebsausgabe abzgl. 12 % p.a. vom Brutto-Listenpreis. Der spätere Verkauf des Pkw ist dann voll Betriebseinnahme. Alternativ wird der Pkw von Anfang an als Privatvermögen behandelt und sie bucht den betrieblichen Anteil (gemessen für einen repräsentativen Zeitraum über drei Monate: hier unterstellter betrieblicher Anteil = 45 %) als „Aufwandseinlage“ monatlich ein. Die Abschreibung wird in dieser Schattenberechnung dabei mitberücksichtigt i.H.v. 45 %. Besonderheit beim späteren Verkauf wäre u.E. dann, dass dies keine Betriebseinnahmen darstellt, auch nicht quotal mit 45 %. (Hinweis: Anders sieht es ja bei der USt aus, die hier aber keine Rolle spielt, da aufgrund der individuellen Situation unserer Mandantin gar keine Vorsteuer gezogen wird.) Unsere konkrete Frage ist also: Ist es korrekt, dass in diesem Fall der Aufwandseinlage (EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG, da Freiberuflerin) der spätere Verkaufswert steuerlich unberücksichtigt bleibt!?
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