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§ 7 Abs. 1 EStG,Nutzungsdauer von Computerhardware und von Betriebs- und Anwendersoftware,hier: Aufwendungen für eine Homepage

Unter die Sofortabschreibung von Software entfallen lt. BMF vom 26.02.2021 folgende Anschaffungen: Der Begriff „Software“ im Sinne dieses Schreibens erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch-physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung. Frage dazu: Beinhaltet diese Formulierung auch die Homepage eines Unternehmens ggf. mit umfangreichem Bestellshop?
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