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Bauleistungen,Abzugssteuer,Haftung

Wir vertreten einen Mandanten, der Notrufsysteme in bestehende Aufzugsanlagen nachrüstet als auch in Neubauten einbaut und betreibt. Das Unternehmen wird in der Rechtsform einer GmbH geführt. Für den Einbau dieser Notrufsysteme werden diverse Subunternehmer beschäftigt; die eingebauten Geräte werden dabei von unserem Mandanten bereitgestellt. Zu den Subunternehmern zählen sowohl Unternehmer, die ihre Rechnungen aufgrund der Kleinunternehmerregelung umsatzsteuerfrei lassen, als auch Unternehmer, die ihren Sitz im europäischen Ausland besitzen. Unsere Rückfrage zielt auf die Bauabzugsteuer gem. § 48 EStG ab. Benötigen diese beiden Fallgruppen (Kleinunternehmer/ausländische Unternehmer) ebenfalls Freistellungsbescheinigungen (Bagatellgrenze von 5.000 € p.a. soll immer überschritten sein), um einen Bauabzug gem. § 48 EStG zu verhindern, oder gibt es hierbei Sonderregelungen zu beachten? Des Weiteren ist ebenfalls fraglich, ob der Einbau von Notrufleitsystemen in Aufzugsanlagen überhaupt unter die Bauleistungen fällt, für die ein Bauabzug notwendig ist.
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