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Arbeitszimmer,Bausparkassenvertreter,§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG

Steuerpflichtiger A ist selbständiger Bausparkassenvertreter mit Schwerpunkt Finanzierungsberatung. Im eigenen Haus unterhält er ein Büro (Arbeitszimmer). Er hat eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigte (anerkanntes Ehegatten-Arbeitsverhältnis), die ebenfalls in diesem Büro tätig ist. Im Büro bearbeitet er die Finanzierungsangebote. Die Besprechungen mit den Kunden hält er in den einzelnen Geschäftsstellen der BSK ab. Hierfür stehen allgemein Besprechungsräume zur Verfügung. Einen festen Arbeitsplatz in der/den Geschäftsstelle/n hat er nicht. In den Kernarbeitszeiten teilt sich die Arbeitszeit mit rund 52 % im Büro und 48 % auf der Geschäftsstelle auf. Strittig ist, ob die Kosten für das Arbeitszimmer voll oder nur bis 1.250 € angesetzt werden können. Wir gehen von einer vollen Abzugsfähigkeit aus, das Finanzamt will das nicht anerkennen. Wer hat recht?
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