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Jazzpianist,Einkunftserzielung,Betriebsausgaben,§ 4 Abs. 4 EStG

Der Fall lautet wie folgt: Unser Mandant ist hauptberuflich Arzt und nebenberuflich Jazz-Pianist. Er hat bis 2018 die Einkünfte als Jazz-Pianist versteuert durch Eingabe einer Summe in der Anlage S der ESt-Erklärung ohne Abgabe der Anlage EÜR. Für 2019 musste er erstmalig zusätzlich die Anlage EÜR abgeben. Darin hat das Finanzamt gemischt genutzte Kosten wie Jazz-Zeitschriften, Tonträger, Konzertbesuche entdeckt und diese nicht anerkannt. Der Mandant hat jedes Jahr einen Gewinn erzielt, nur erstmalig im Corona-Jahr 2020 einen Verlust. Im Jahr 2020 hat der Mandant noch ein Klavier angeschafft, das das Finanzamt höchstwahrscheinlich auch nicht betrieblich anerkennen wird. Der Mandant möchte von uns entweder eine volle Anerkennung der Kosten oder eine Einstufung der Einkünfte als Liebhaberei bewirkt/beraten haben. Unsere Fragen dazu: 1. Schritt: Wie stehen die Chancen zur vollen Anerkennung aller Kosten als Jazz-Pianist, auf welche Einzelfälle können wir uns beziehen? 2. Schritt: Wenn Schritt 1 nicht möglich, wie kann aktiv die Anfrage an das Finanzamt zur Einstufung der Einkünfte als Liebhaberei geschehen? Wie stehen die Chancen?
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