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§ 111 EStG,Vorläufiger Verlustrücktrag

Ein Mandant, Einzelunternehmen, erzielt im Jahr 2019 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb i.H.v. ca. 400.000 €. Im Jahr 2020 beträgt der vorläufige Verlust lt. Fibu ca. 20.000 €. Nun möchte der Mandant evtl. den vorläufigen Verlustrücktrag gem. § 111 EStG für 2019 in Anspruch nehmen, da es im Jahr 2019 eine hohe Nachzahlung geben wird. Ein pauschaler Verlustrücktrag i.H.v. 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte 2019 würde zu einem vorläufigen Verlustrücktrag von ca. 138.800 € führen, also weit höher als tatsächlich im Jahr 2020. Wie kann der voraussichtlich erwartete Verlust von 20.000 € im Jahr 2019 berücksichtigt werden und nicht die rechnerischen 138.800 €?
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